Eintragungsfähigkeit

Eintragungsfähigkeit
Voraussetzung für Eintragung im Handelsregister oder Grundbuch.
- 1. Handelsregister: Eintragungsfähig sind u.a. Firma, Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung, Erteilung, Beschränkungen und Widerruf der Prokura, die Bezeichnung der Kommanditisten und ihre Haftsumme, Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft; bei GmbH und Aktiengesellschaft Firma, Sitz,  Unternehmensgegenstand,  Stammkapital, Prokura und die gesetzlichen Vertreter sowie ihre Vertretungsbefugnis.
- 2. Grundbuch: Eintragungsfähig sind u.a. Eigentum, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld; dazu Vormerkung und Widerspruch sowie gewisse Verfügungsbeschränkungen (z.B. bei Insolvenz).

Lexikon der Economics. 2013.

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